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Schnel­le und zuver­läs­si­ge Beihilfe-Bearbeitung

Wir ver­ste­hen, dass Ihnen eine schnel­le und zuver­läs­si­ge Bear­bei­tung Ihres Bei­hil­fe­an­trags wich­tig ist, eben­so wie eine ein­fa­che Ein­rei­chungs­mög­lich­keit. Dank unse­rer auto­ma­ti­sier­ten Pro­zes­se und unse­rer Beihilfe-Expertinnen und Exper­ten kön­nen wir bei­des gewährleisten.

Beihilfe-Antrag –
digi­tal und ein­fach

Möch­ten Sie Ihre Zeit lie­ber für ande­re Din­ge nut­zen als für die Ein­rei­chung Ihres Bei­hil­fe­an­trags? Unse­re digi­ta­le Beihilfe-Lösung macht nicht nur den Antrags­pro­zess ein­fa­cher, son­dern gewähr­leis­tet auch for­ma­le Kor­rekt­heit und Sicherheit.

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Beihilfe-App

Möch­ten Sie Ihren Antrag ger­ne bequem über die Beihilfe-App einreichen?

Die App ist für Sie kos­ten­los im Apple App Store und im Goog­le Play Store erhält­lich. Regis­trie­ren Sie sich ein­fach ein­ma­lig mit Ihrer Beihilfepersonalnummer.

Dann kön­nen Sie Ihre Bele­ge ganz ein­fach mit Ihrem Smart­phone scan­nen und Ihre Bei­hil­fe­an­trä­ge digi­tal einreichen.

Klingt ein­fach? Ist es auch!

Hin­weis: Das eBeihilfe-Verfahren steht allen Bei­hil­fe­be­rech­tig­ten zur Ver­fü­gung, deren Dienst­stel­le der Nut­zung des Bei­hil­fe­por­tals zuge­stimmt hat. Sie möch­ten auch über App oder Por­tal ein­rei­chen? Spre­chen Sie Ihre Dienstel­le an!

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Beihilfe-Portal

Nut­zen Sie die Mög­lich­keit der digi­ta­len Ein­rei­chung über unser Beihilfe-Portal.

Dank des kom­for­ta­blen Kurz­an­trags spa­ren Sie Zeit und Mühe.

Für die Erst­re­gis­trie­rung benö­ti­gen Sie ledig­lich Ihre Bei­hil­fe­per­so­nal­num­mer. Die­se fin­den Sie auf Ihrem letz­ten Bei­hil­fe­be­scheid oder einer Leistungsabrechnung. 

Hin­weis: Das eBeihilfe-Verfahren steht allen Bei­hil­fe­be­rech­tig­ten zur Ver­fü­gung, deren Dienst­stel­le der Nut­zung des Bei­hil­fe­por­tals zuge­stimmt hat. Sie möch­ten auch über App oder Por­tal ein­rei­chen? Spre­chen Sie Ihre Dienstel­le an!

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Post-Weg

Natür­lich haben Sie auch wei­ter­hin die Mög­lich­keit, Ihren Antrag in Papier­form ein­zu­rei­chen. Stel­len Sie dazu sicher, dass Ihnen das rich­ti­ge For­mu­lar vor­liegt und sen­den Sie Ihre Unter­la­gen voll­stän­dig an:

BBZ Beihilfe- und Bera­tungs­zen­trum Bruch­stra­ße 54 A 67098 Bad Dürkheim

Wir sind für Sie da, wenn Sie uns brauchen!

FAQ Beihilfe

Was ist eigent­lich Beihilfe? 

Die Beihilfe ist eine finan­zi­el­le Unter­stüt­zung in Krankheits‑, Geburts‑, Pflege- und Todes­fäl­len für Beam­te, Pen­sio­nä­re, öffent­li­che Ange­stell­te (teil­wei­se), Dienst­ord­nungs­an­ge­stell­te, Sol­da­ten und Berufsrichter.

Die Beihilfe ergänzt die gesund­heit­li­che Eigen­vor­sor­ge, sie ist Teil der Ali­men­ta­ti­on und damit der her­ge­brach­ten Grund­sät­ze des Berufs­be­am­ten­tums und im Grund­ge­setz Arti­kel 33 Absatz 5 ver­an­kert. Sie wird auf Antrag von dem jewei­li­gen Dienst­herrn pro­zen­tu­al oder pau­schal nach Vor­la­ge der Rech­nun­gen für gesund­heits­be­zo­ge­ne Aus­ga­ben gewährt.

Es gibt in Deutsch­land kein ein­heit­li­ches Bei­hil­fe­recht. Neben der Bun­des­bei­hil­fe­ver­ord­nung (BBhV) hat jedes Bun­des­land eige­ne Bei­hil­fe­ver­ord­nun­gen (Rechts­ver­ord­nun­gen) und Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten, die sich z.T. erheb­lich unterscheiden.

Die BBZ kann als ein­zi­ger Anbie­ter das kom­plet­te Spek­trum der unter­schied­li­chen Bei­hil­fe­rech­te bear­bei­ten und auf spe­zi­el­le öffent­li­che recht­li­che und kirch­li­che Dienst- oder Tarif­ver­ein­ba­run­gen eingehen.

Habe ich Anspruch? 

Aus dem Arbeits­ver­trag des Haupt­an­spruchs­be­rech­tig­ten (aktiv oder Ruhe­ständ­ler) und den damit ver­bun­de­nen Rege­lun­gen aus dem Beam­ten­recht und/oder den Tarif- und Dienst­ver­ein­ba­run­gen ergibt sich, ob ein Anspruch auf Beihilfe besteht.

Bis zum Alter von 25 Jah­ren haben auch Kin­der Anspruch auf Beihilfe, sofern der Bei­hil­fe­be­rech­tig­te für das Kind einen kin­der­geld­be­zo­ge­nen Fami­li­en­zu­schlag erhält.

Ein kin­der­be­zo­ge­ner Fami­li­en­zu­schlag wird gewährt, wenn der Bei­hil­fe­be­rech­tig­te das Kin­der­geld bezieht oder dem Grun­de nach Anspruch auf das Kin­der­geld hat, die­ses jedoch an eine ande­re anspruchs­be­rech­tig­te Per­son (z.B. ande­rer Eltern­teil) gezahlt wird (Vor­aus­set­zung: kei­ne Anspruchs­kon­kur­renz beim kin­der­be­zo­ge­nen Fami­li­en­zu­schlag bei der anspruchs­be­rech­tig­ten Person).

Ehe­part­ner von Bei­hil­fe­be­rech­tig­ten haben eben­falls Anspruch, sofern sie kei­nen eige­nen Bei­hil­fe­an­spruch aus ihrer Beschäf­ti­gung her­aus haben und das eige­ne Ein­kom­men unter einer bestimm­ten Ein­kom­mens­gren­ze liegt. Die­se Ein­kom­mens­gren­ze unter­schei­det sich je nach Beihilferecht.

Die Höhe der Erstat­tung ergibt sich aus dem soge­nann­ten Bemes­sungs­satz. Die­ser ist je nach Bei­hil­fe­recht und Umfang der Ver­si­che­rung des Bei­hil­fe­be­rech­tig­ten ver­schie­den und wird ent­spre­chend den Anga­ben des Bei­hil­fe­be­rech­tig­ten auf dem Bei­hil­fe­an­trag und durch Vor­la­ge von Ver­si­che­rungs­nach­wei­sen ermit­telt. In den Bei­hil­fe­ver­ord­nun­gen und ‑vor­schrif­ten wird der Leis­tungs­um­fang fest­ge­legt und bestimmt, wel­che medi­zi­ni­schen Leis­tun­gen, Hilfs­mit­tel und der­glei­chen bei­hil­fe­fä­hig sind. Grund­sätz­lich trifft dies nur auf medi­zi­nisch Not­wen­di­ges zu.

Auf­grund der unter­schied­li­chen Bei­hil­fe­ver­ord­nun­gen gibt es für jedes Bei­hil­fe­recht auch unter­schied­li­che Bei­hil­fe­an­trags­for­mu­la­re. Daher ver­wen­den Sie bit­te aus­schließ­lich das ent­spre­chen­de Antrags­for­mu­lar Ihres Bei­hil­fe­rechts bzw. Ihrer Dienststelle.

Was muss ich einreichen? 

Für jedes Bei­hil­fe­recht gibt es ein ent­spre­chen­des Antrags­for­mu­lar. Soll­ten Sie ein Antrags­for­mu­lar benö­ti­gen, kön­nen Sie die­ses ger­ne bei Ihrer Dienst­stel­le oder bei der BBZ anfordern.

Falls Sie zum ers­ten Mal einen Bei­hil­fe­an­trag bei uns ein­rei­chen möch­ten, sen­den Sie die­sen bit­te zunächst an die Per­so­nal­ab­tei­lung Ihrer Dienst­stel­le. Bit­te rei­chen Sie mit dem Antrag auch eine Kopie Ihres aktu­el­len Ver­si­che­rungs­scheins mit Anga­be der Deckungs­hö­he (Pro­zent­satz) ein, falls Sie eine pri­va­te Zusatz­ver­si­che­rung haben.

Außer­dem bit­ten wir Sie, alle erfor­der­li­chen Unter­la­gen für Ihre berück­sich­ti­gungs­fä­hi­gen Ange­hö­ri­gen mit bei­zu­le­gen falls Sie Beihilfe für die­se gel­tend machen wollen.

Ihre Dienst­stel­le wird Ihren Erst­an­trag mit inter­nen Anga­ben ver­voll­stän­di­gen und an die BBZ wei­ter­lei­ten. Sie erhal­ten dann mit dem ers­ten Bei­hil­fe­be­scheid ein mit Ihren Daten vor­aus­ge­füll­tes Antrags­for­mu­lar. Die­ses müs­sen Sie für künf­ti­ge Ein­rei­chun­gen ledig­lich über­prü­fen und ggf. ergän­zen. Ab die­sem Zeit­punkt kön­nen Sie Ihre Bei­hil­fe­an­trä­ge direkt an die BBZ senden.

In der „Zusam­men­stel­lung der Auf­wen­dun­gen“ wer­den alle Rech­nun­gen und Bele­ge, die zur Bei­hil­fe­ab­rech­nung vor­ge­legt wer­den sol­len, ein­ge­tra­gen. Dazu kön­nen Sie auch ger­ne unse­re Excel-Vorlage nutzen.

Kann ich mei­ne Bele­ge auch ohne ein aus­ge­füll­tes Bei­hil­fe­an­trags­for­mu­lar einreichen? 

Nein, da wir Ihren Bei­hil­fe­an­trag nur bear­bei­ten dür­fen, wenn uns ein von Ihnen aus­ge­füll­tes und rechts­ver­bind­lich unter­schrie­be­nes Antrags­for­mu­lar vor­liegt. Dies ist gesetz­lich im Bei­hil­fe­recht vorgeschrieben.

Was muss ich bei der Ein­rei­chung mei­ner Unter­la­gen berücksichtigen? 

  • Rei­chen Sie Ihre Anträ­ge und Bele­ge in loser Form ein (ohne Klam­mern, Hef­ten oder Kleben).
  • Fer­ti­gen Sie sich bit­te Kopien Ihrer Bele­ge an, da wir kei­ne Bele­ge an Sie zurücksenden.
  • Falls Sie Bele­ge in Kopie an uns sen­den, kopie­ren Sie bit­te nicht meh­re­re Bele­ge auf eine Seite.
  • Rezep­te und Ver­ord­nun­gen kön­nen wie bis­her im Ori­gi­nal­for­mat (DIN A6) ein­ge­reicht werden.
  • Ver­zich­ten Sie auf die Anla­ge Pfle­ge, sofern Sie kei­ne Pfle­ge bean­tra­gen möchten.
  • Bit­te neh­men Sie kei­ne Mar­kie­run­gen mit Text­mar­ker auf den Bele­gen vor.

War­um muss ich den Bei­hil­fe­an­trag jedes Mal voll­stän­dig ausfüllen? 

Alle Anga­ben im Bei­hil­fe­an­trag sind für Ihre Bei­hil­fe­ab­rech­nung von aus­schlag­ge­ben­der Rele­vanz. Feh­len­de oder nicht kor­ri­gier­te (bzw. nicht kor­rek­te) Anga­ben kön­nen sich nach­tei­lig für Sie aus­wir­ken. Ein Bei­hil­fe­an­trag ist ein offi­zi­el­les Doku­ment. Sie bestä­ti­gen mit Ihrer Unter­schrift die Rich­tig­keit der Angaben.

Muss ich Ori­gi­na­le oder Beleg­ko­pien einreichen? 

Bit­te rei­chen Sie immer Beleg­ko­pien ein. Da die Bear­bei­tung aus­schließ­lich anhand der digi­ta­li­sier­ten Daten erfolgt, ist aus tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Grün­den eine Rück­sen­dung der ein­ge­reich­ten Bele­ge nicht mehr möglich.

Wie lan­ge dau­ert die Bearbeitung? 

Der Bei­hil­fe­be­scheid wird in der Regel inner­halb von 10 Arbeits­ta­gen nach Ein­gang des Antra­ges bei der BBZ erstellt. Wir bemü­hen uns die­se Frist durch­ge­hend ein­zu­hal­ten und nach Mög­lich­keit die ein­ge­hen­den Anträ­ge noch schnel­ler zu bearbeiten.

Kann ich dazu bei­tra­gen, dass mein Antrag schnel­ler bear­bei­tet wird? 

Ja, indem Sie nicht zu den sai­so­na­len Hoch­zei­ten ein­rei­chen. Vie­le Bei­hil­fe­be­rech­tig­te rei­chen Ihre Bele­ge ein­mal zum Jah­res­en­de gesam­melt ein. Wir emp­feh­len daher, Ihre Anträ­ge regel­mä­ßig bei uns ein­zu­rei­chen, damit Sie von kür­ze­ren Bear­bei­tungs­zei­ten pro­fi­tie­ren kön­nen. Die Ein­rei­chung in unse­ren digi­ta­len Kanä­len, wie der App oder dem Por­tal, spart außer­dem die Post­lauf­zeit und schont die Umwelt! Alle Details dazu fin­den Sie hier.

Wel­che Mög­lich­kei­ten der Ein­rei­chung habe ich? 

Sie kön­nen Ihren Antrag auf drei unter­schied­li­chen Wegen bei uns ein­rei­chen: ent­we­der in Papier­form per Post, via unse­rer App oder über unser Por­tal. Alle Details dazu fin­den Sie hier

Sie kön­nen hier bei jeder Ein­rei­chung von neu­em frei wählen.

Sind mei­ne Daten sicher? 

In unse­rem Unter­neh­men ist Daten­schutz ein zen­tra­les The­ma, nicht nur weil wir sen­si­ble Gesund­heits­da­ten ver­ar­bei­ten. Unse­re Mit­ar­bei­ten­den sind nach dem Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) und nach dem Daten­schutz­ge­setz der Evan­ge­li­schen Kir­che (DSG-EKD) ver­pflich­tet und wer­den regel­mä­ßig durch unse­ren Daten­schutz­be­auf­trag­ten geschult.

Im Sin­ne einer spar­sa­men Daten­hal­tung spei­chern wir nur die für die Bei­hil­fe­ab­rech­nung not­wen­di­gen Daten. Die Daten­lö­schung und die Ver­nich­tung der bei der BBZ archi­vier­ten Daten und Doku­men­te erfol­gen auf der Grund­la­ge des jewei­li­gen Bei­hil­fe­rechts, sofern uns Ihre Dienst­stel­le kei­ne davon abwei­chen­den schrift­li­chen Vor­ga­ben macht.

Aus daten­schutz­recht­li­chen Grün­den geben wir nur den bei­hil­fe­be­rech­tig­ten Per­so­nen selbst Aus­kunft. Falls Sie Rück­fra­gen zu Anträ­gen Ihrer bei­hil­fe­be­rech­tig­ten Ange­hö­ri­gen oder Betreu­ten haben, benö­ti­gen wir eine schrift­li­che Voll­macht, bevor wir Ihnen eine Aus­kunft ertei­len dürfen.

Im Rah­men unse­rer Dienst­leis­tung für Ihre Dienst­stel­le erbrin­gen wir eine soge­nann­te „Daten­ver­ar­bei­tung im Auf­trag“. Vor die­sem Hin­ter­grund füh­ren die Daten­schutz­be­auf­trag­ten aus dem Kreis der größ­ten Kun­den der BBZ jähr­lich vor Ort eine gemein­sa­me Prü­fung unse­rer Daten­schutz­maß­nah­men durch.

Für Rück­fra­gen zum The­ma Daten­schutz steht Ihnen unser Daten­schutz­be­auf­trag­ter, Herr Sieg­fried Bas­ke, jeder­zeit zur Ver­fü­gung: datenschutz(at)bbz-beihilfe.de.

Wie kann ich die BBZ erreichen? 

Für tele­fo­ni­sche Rück­fra­gen zu lau­fen­den Bei­hil­fe­an­trä­gen sind wir Mon­tag bis Mitt­woch von 13.00 bis 16.00 Uhr, Don­ners­tag von 13.00 bis 17.00 Uhr und Frei­tag von 11.00 bis 13.00 Uhr erreichbar.

Die direk­te Durch­wahl Ihrer Bei­hil­fe­sach­be­ar­bei­ters bzw. Ihrer Behil­fe­sach­be­ar­bei­te­rin fin­den Sie auf Ihrer letz­ten Bei­hil­fe­ab­rech­nung. Alter­na­tiv errei­chen Sie uns über unse­re Zen­tra­le unter 06322 9463–0 oder per Mail an info(at)bbz-beihilfe.de

Bit­te hal­ten Sie bei Rück­fra­gen Ihre Bei­hil­fe­per­so­nal­num­mer bereit. Die­se fin­den Sie auf Ihrem Antrags­vor­druck oder der letz­ten Beihilfeabrechnung.

Wir bit­ten um Ver­ständ­nis, dass wir aus daten­schutz­recht­li­chen Grün­den nur den bei­hil­fe­be­rech­tig­ten Per­so­nen selbst Aus­kunft geben dür­fen. Falls Sie Rück­fra­gen zu Anträ­gen Ihrer bei­hil­fe­be­rech­tig­ten Ange­hö­ri­gen oder Betreu­ten haben, dür­fen wir nur bei Vor­la­ge einer schrift­li­chen Voll­macht Aus­künf­te erteilen.

Bit­te beach­ten Sie, dass die BBZ zwi­schen Weih­nach­ten und Neu­jahr und an den Brü­cken­ta­gen zu den gesetz­li­chen Fei­er­ta­gen in Rhein­land Pfalz jeweils den Betrieb geschlos­sen hat.

War­um erhält man in eini­gen Fäl­len die Bei­hil­fe­aus­zah­lung und den Bescheid nicht zeitgleich? 

Der Zeit­punkt der Gut­schrift auf Ihrem Kon­to und der Zustel­lung des Bescheids hängt davon ab, ob Ihre Dienst­stel­le die Beihilfe selbst aus­zahlt oder die BBZ als Dienst­leis­ter die Aus­zah­lung durch­führt. In letz­te­rem Fall zah­len wir für Ihre Dienst­stel­le die Beihilfe zu dem Zeit­punkt aus, zu dem wir einen Geld­ein­gang von Ihrer Dienst­stel­le zu ver­zeich­net haben. In eini­gen Fäl­len haben Dienst­stel­len ein Gut­ha­ben auf ihr Ein­zel­treu­hand­kon­to ein­ge­zahlt, um die Aus­zah­lung an ihre Bei­hil­fe­be­rech­tig­ten zu beschleu­ni­gen. In die­sen Fäl­len zah­len wir die Beihilfe direkt aus, sobald der Bescheid erstellt wurde.

Dies hat zur Fol­ge, dass zwei bis drei Arbeits­ta­ge zwi­schen dem Ein­gang des Bescheids und der Aus­zah­lung lie­gen können.

Wo fin­de ich auf mei­nem Bescheid eine Begrün­dung für die Kür­zung oder Ablehnung ? 

Bit­te schau­en Sie zunächst auf die Rück­sei­te Ihres Bei­hil­fe­be­scheids (Leis­tungs­ab­rech­nung). Dort wer­den die Grün­de für eine Ableh­nung oder Kür­zung erläutert.

Wel­ches Datum mei­ner Bele­ge ist maß­ge­bend für die Verjährungsfrist? 

Für eine Ver­jäh­rung ist das Rech­nungs­da­tum bzw. das Bezugs­da­tum der Medi­ka­men­te, Hilfs­mit­tel etc. maßgebend.

Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen kann ich für nicht selbst bei­hil­fe­be­rech­tig­te Ehegatten*innen/eingetragene Lebenspartner*innen Bei­hil­fen gel­tend machen? 

Auf­wen­dun­gen für Ehegatten*innen oder Lebenspartner*innen sind bei­hil­fe­fä­hig, wenn der Gesamt­be­trag der Ein­künf­te nach dem Ein­kom­men­steu­er­ge­setz einen bestimm­ten Betrag nicht über­steigt. Die Höhe die­ses Betrags ist abhän­gig vom Bei­hil­fe­recht, dies kann dem jewei­li­gen Bei­hil­fe­an­trag ent­nom­men werden.

Bit­te beach­ten Sie, dass in man­chen Bei­hil­fe­rech­ten die Vor­la­ge eines aktu­el­len Ein­kom­mens­nach­wei­ses (Ein­kom­men­steu­er­be­scheids) ver­pflich­tend ist. In die­sen Fäl­len erhal­ten Sie mit Ihrer Abrech­nung einen Hin­weis zur Vor­la­ge eines aktu­el­len Einkommensnachweises.

Um Auf­wen­dun­gen für Ihre*n Lebenspartner*in berück­sich­ti­gen zu kön­nen, benö­ti­gen wir eine beglau­big­te Urkun­de über die ein­ge­tra­ge­ne Lebenspartnerschaft.

Muss ein Heil- und Kos­ten­plan bei einer kie­fer­or­tho­pä­di­schen Behand­lung vor­ab ein­ge­reicht werden? 

Ja, die Kos­ten für kie­fer­or­tho­pä­di­sche Leis­tun­gen kön­nen nur gewährt wer­den, wenn die Bei­hil­fe­stel­le die Not­wen­dig­keit der Behand­lung vor Beginn auf der Grund­la­ge eines Heil- und Kos­ten­pla­nes aner­kannt hat.

Muss ein Heil- und Kos­ten­plan bei einer Zahn­be­hand­lung vor­ab ein­ge­reicht werden? 

Nein, für kon­ser­vie­ren­de Zahn­be­hand­lun­gen und Zahn­ersatz benö­ti­gen Sie kei­ne vor­he­ri­ge Aner­ken­nung durch die Beihilfestelle.

Was muss ich bei Implan­ta­ten beachten? 

Auf­wen­dun­gen für implan­to­lo­gi­sche Leis­tun­gen, ein­schließ­lich der vor­be­rei­te­ten­den und ergän­zen­den Maß­nah­men, sind nur bei Vor­lie­gen bestimm­ter Indi­ka­tio­nen bei­hil­fe­fä­hig. Hier emp­feh­len wir einen Heil- und Kos­ten­plan vor­ab einzureichen.

Wie bean­tra­ge ich Reha­bi­li­ta­ti­ons­maß­nah­men und Kuren? 

Zur Bean­tra­gung einer Kur- bzw. Reha­bi­li­ta­ti­ons­maß­nah­me muss ein form­lo­ser Antrag des Bei­hil­fe­be­rech­tig­ten an die Bei­hil­fe­fest­set­zungs­stel­le mit einem ärzt­li­chen Attest, aus der die Diagnose/n, die Not­wen­dig­keit einer ambu­lan­ten bzw. sta­tio­nä­ren Heil­maß­nah­me und evtl. der Heil­kur­ort bzw. das Sana­to­ri­um her­vor­ge­hen, ein­ge­reicht werden.

Die­se Unter­la­gen wer­den dann an das zustän­di­ge Gesund­heits­amt oder den Betriebs­arzt zur Über­prü­fung weitergeleitet.

Wie bean­tra­ge ich eine Anschlussheilbehandlung? 

Zur Befür­wor­tung der im Anschluss an den sta­tio­nä­ren Kran­ken­haus­auf­ent­halt ggf. not­wen­di­gen sta­tio­nä­ren oder ambu­lan­ten Reha­bi­li­ta­ti­ons­maß­nah­me (Anschluss­heil­be­hand­lung) bit­ten wir um Zusen­dung eines ent­spre­chen­den Antra­ges sei­tens der Sozi­al­sta­ti­on des Kran­ken­hau­ses mit Anga­be der Ein­rich­tung, in der die Anschluss­heil­be­hand­lung durch­ge­führt wer­den soll.

Wann kann eine ambu­lan­te Psy­cho­the­ra­pie als bei­hil­fe­fä­hig aner­kannt werden? 

Zur Bei­hil­fe­fä­hig­keit der Auf­wen­dun­gen für ambu­lan­te psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Behand­lun­gen ist ein Gut­ach­ter­ver­fah­ren und die förm­li­che Aner­ken­nung durch die Bei­hil­fe­stel­le erfor­der­lich (Vora­n­er­ken­nungs­ver­fah­ren).

Wen­den Sie sich bit­te direkt an uns und las­sen sich die nöti­gen Vor­dru­cke zusenden.

Sie möch­ten uns
tele­fo­nisch erreichen?

Die direk­te Durch­wahl Ihres Bei­hil­fe­sach­be­ar­bei­ters fin­den Sie auf Ihrem letz­ten Bei­hil­fe­be­scheid, alter­na­tiv errei­chen Sie uns über unse­re Zen­tra­le unter 06322 9463–0 oder per Mail an info@bbz-beihilfe.de

Bit­te geben Sie bei Rück­fra­gen immer den Namen Ihres BBZ-Beihilfesachbearbeiters / Ihrer BBZ-Beihilfesachbearbeiterin und Ihre Bei­hil­fe­per­so­nal­num­mer an. Sie kön­nen den Namen und die­se Num­mer Ihrem Antrags­vor­druck oder dem letz­ten Bei­hil­fe­be­scheid entnehmen.

Sie haben die Mög­lich­keit, sich einen vor­aus­ge­füll­ten Beihilfe-Antrag zusen­den zu las­sen. Fül­len Sie dazu ein­fach online unser Anforderungs-Formular aus. 

T. 06322 9463–0

Mon­tag – Mitt­woch
von 8:00 bis 12:00 Uhr
und 13:00 bis 16:00 Uhr

Don­ners­tag
von 8:00 bis 12:00 Uhr
und 13:00 bis 17:00 Uhr

Frei­tag
von 8:00 bis 13:00 Uhr

Hinweis zur telefonischen Erreichbarkeit

Sehr geehrte Beihilfeberechtigte,

um Ihnen eine bessere Erreichbarkeit unserer Sachbearbeiter zu ermöglichen, haben sich unsere telefonischen Sprechzeiten geändert. Weitere Details erhalten Sie in einem separaten Informationsschreiben, das Ihnen mit Ihrer nächsten Abrechnungsinformation zugestellt wird.

Wir stehen Ihnen gerne zu den neuen Zeiten zur Verfügung.