Schnelle und zuverlässige Beihilfe-Bearbeitung
Wir verstehen, dass Ihnen eine schnelle und zuverlässige Bearbeitung Ihres Beihilfeantrags wichtig ist, ebenso wie eine einfache Einreichungsmöglichkeit. Dank unserer automatisierten Prozesse und unserer Beihilfe-Expertinnen und Experten können wir beides gewährleisten.
Beihilfe-Antrag leicht gemacht –
Zeit für Wichtigeres
Möchten Sie Ihre Zeit lieber für andere Dinge nutzen als für die Einreichung Ihres Beihilfeantrags? Unsere digitale Beihilfe-Lösung macht nicht nur den Antragsprozess einfacher, sondern gewährleistet auch formale Korrektheit und Sicherheit.
Beihilfe-App
Möchten Sie Ihren Antrag gerne bequem über die Beihilfe-App einreichen?
Die App ist für Sie kostenlos im Apple App Store und im Google Play Store erhältlich. Registrieren Sie sich einfach einmalig mit Ihrer Beihilfepersonalnummer.
Dann können Sie Ihre Belege ganz einfach mit Ihrem Smartphone scannen und Ihre Beihilfeanträge digital einreichen.
Klingt einfach? Ist es auch!
Hinweis: Das eBeihilfe-Verfahren steht allen Beihilfeberechtigten zur Verfügung, deren Dienststelle der Nutzung des Beihilfeportals zugestimmt hat. Sie möchten auch über App oder Portal einreichen? Sprechen Sie Ihre Dienstelle an!
Beihilfe-Portal
Nutzen Sie die Möglichkeit der digitalen Einreichung über unser Beihilfe-Portal.
Dank des komfortablen Kurzantrags sparen Sie Zeit und Mühe.
Für die Erstregistrierung benötigen Sie lediglich Ihre Beihilfepersonalnummer. Diese finden Sie auf Ihrem letzten Beihilfebescheid oder einer Leistungsabrechnung.
Hinweis: Das eBeihilfe-Verfahren steht allen Beihilfeberechtigten zur Verfügung, deren Dienststelle der Nutzung des Beihilfeportals zugestimmt hat. Sie möchten auch über App oder Portal einreichen? Sprechen Sie Ihre Dienstelle an!
Post-Weg
Natürlich haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, Ihren Antrag in Papierform einzureichen. Stellen Sie dazu sicher, dass Ihnen das richtige Formular vorliegt und senden Sie Ihre Unterlagen vollständig an:
BBZ Beihilfe- und Beratungszentrum Bruchstraße 54 A 67098 Bad Dürkheim
Wir sind für Sie da, wenn Sie uns brauchen!
- Wir stehen Ihnen Montag bis Freitag zu unseren Servicezeiten telefonisch für Rückfragen zur Verfügung. Ihr Anliegen versuchen wir zu jeder Zeit schnellstmöglich, innerhalb der gesetzlichen Fristen zu bearbeiten.
- Falls Sie Fragen zum Bearbeitungsstand haben, erreichen Sie unsere Zentrale unter 06322 9463–0.
- Für konkrete Rückfragen können Sie Ihren Sachbearbeiter bwz. Ihre Sachbearbeiterin unter der auf Ihrem Bescheid angegebenen Durchwahl erreichen.
Nützliche Links
Bundesland
Bezeichnung und Link
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Bundesministerium der Justiz
Hamburg
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
FAQ Beihilfe
Was ist eigentlich Beihilfe?
Die Beihilfe ist eine finanzielle Unterstützung in Krankheits‑, Geburts‑, Pflege- und Todesfällen für Beamte, Pensionäre, öffentliche Angestellte (teilweise), Dienstordnungsangestellte, Soldaten und Berufsrichter.
Die Beihilfe ergänzt die gesundheitliche Eigenvorsorge, sie ist Teil der Alimentation und damit der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und im Grundgesetz Artikel 33 Absatz 5 verankert. Sie wird auf Antrag von dem jeweiligen Dienstherrn prozentual oder pauschal nach Vorlage der Rechnungen für gesundheitsbezogene Ausgaben gewährt.
Es gibt in Deutschland kein einheitliches Beihilferecht. Neben der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) hat jedes Bundesland eigene Beihilfeverordnungen (Rechtsverordnungen) und Verwaltungsvorschriften, die sich z.T. erheblich unterscheiden.
Die BBZ kann als einziger Anbieter das komplette Spektrum der unterschiedlichen Beihilferechte bearbeiten und auf spezielle öffentliche rechtliche und kirchliche Dienst- oder Tarifvereinbarungen eingehen.
Habe ich Anspruch?
Aus dem Arbeitsvertrag des Hauptanspruchsberechtigten (aktiv oder Ruheständler) und den damit verbundenen Regelungen aus dem Beamtenrecht und/oder den Tarif- und Dienstvereinbarungen ergibt sich, ob ein Anspruch auf Beihilfe besteht.
Bis zum Alter von 25 Jahren haben auch Kinder Anspruch auf Beihilfe, sofern der Beihilfeberechtigte für das Kind einen kindergeldbezogenen Familienzuschlag erhält.
Ein kinderbezogener Familienzuschlag wird gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte das Kindergeld bezieht oder dem Grunde nach Anspruch auf das Kindergeld hat, dieses jedoch an eine andere anspruchsberechtigte Person (z.B. anderer Elternteil) gezahlt wird (Voraussetzung: keine Anspruchskonkurrenz beim kinderbezogenen Familienzuschlag bei der anspruchsberechtigten Person).
Ehepartner von Beihilfeberechtigten haben ebenfalls Anspruch, sofern sie keinen eigenen Beihilfeanspruch aus ihrer Beschäftigung heraus haben und das eigene Einkommen unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt. Diese Einkommensgrenze unterscheidet sich je nach Beihilferecht.
Die Höhe der Erstattung ergibt sich aus dem sogenannten Bemessungssatz. Dieser ist je nach Beihilferecht und Umfang der Versicherung des Beihilfeberechtigten verschieden und wird entsprechend den Angaben des Beihilfeberechtigten auf dem Beihilfeantrag und durch Vorlage von Versicherungsnachweisen ermittelt. In den Beihilfeverordnungen und ‑vorschriften wird der Leistungsumfang festgelegt und bestimmt, welche medizinischen Leistungen, Hilfsmittel und dergleichen beihilfefähig sind. Grundsätzlich trifft dies nur auf medizinisch Notwendiges zu.
Aufgrund der unterschiedlichen Beihilfeverordnungen gibt es für jedes Beihilferecht auch unterschiedliche Beihilfeantragsformulare. Daher verwenden Sie bitte ausschließlich das entsprechende Antragsformular Ihres Beihilferechts bzw. Ihrer Dienststelle.
Was muss ich einreichen?
Für jedes Beihilferecht gibt es ein entsprechendes Antragsformular. Sollten Sie ein Antragsformular benötigen, können Sie dieses gerne bei Ihrer Dienststelle oder bei der BBZ anfordern.
Falls Sie zum ersten Mal einen Beihilfeantrag bei uns einreichen möchten, senden Sie diesen bitte zunächst an die Personalabteilung Ihrer Dienststelle. Bitte reichen Sie mit dem Antrag auch eine Kopie Ihres aktuellen Versicherungsscheins mit Angabe der Deckungshöhe (Prozentsatz) ein, falls Sie eine private Zusatzversicherung haben.
Außerdem bitten wir Sie, alle erforderlichen Unterlagen für Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen mit beizulegen falls Sie Beihilfe für diese geltend machen wollen.
Ihre Dienststelle wird Ihren Erstantrag mit internen Angaben vervollständigen und an die BBZ weiterleiten. Sie erhalten dann mit dem ersten Beihilfebescheid ein mit Ihren Daten vorausgefülltes Antragsformular. Dieses müssen Sie für künftige Einreichungen lediglich überprüfen und ggf. ergänzen. Ab diesem Zeitpunkt können Sie Ihre Beihilfeanträge direkt an die BBZ senden.
In der „Zusammenstellung der Aufwendungen“ werden alle Rechnungen und Belege, die zur Beihilfeabrechnung vorgelegt werden sollen, eingetragen. Dazu können Sie auch gerne unsere Excel-Vorlage nutzen.
Kann ich meine Belege auch ohne ein ausgefülltes Beihilfeantragsformular einreichen?
Nein, da wir Ihren Beihilfeantrag nur bearbeiten dürfen, wenn uns ein von Ihnen ausgefülltes und rechtsverbindlich unterschriebenes Antragsformular vorliegt. Dies ist gesetzlich im Beihilferecht vorgeschrieben.
Was muss ich bei der Einreichung meiner Unterlagen berücksichtigen?
- Reichen Sie Ihre Anträge und Belege in loser Form ein (ohne Klammern, Heften oder Kleben).
- Fertigen Sie sich bitte Kopien Ihrer Belege an, da wir keine Belege an Sie zurücksenden.
- Falls Sie Belege in Kopie an uns senden, kopieren Sie bitte nicht mehrere Belege auf eine Seite.
- Rezepte und Verordnungen können wie bisher im Originalformat (DIN A6) eingereicht werden.
- Verzichten Sie auf die Anlage Pflege, sofern Sie keine Pflege beantragen möchten.
- Bitte nehmen Sie keine Markierungen mit Textmarker auf den Belegen vor.
Warum muss ich den Beihilfeantrag jedes Mal vollständig ausfüllen?
Alle Angaben im Beihilfeantrag sind für Ihre Beihilfeabrechnung von ausschlaggebender Relevanz. Fehlende oder nicht korrigierte (bzw. nicht korrekte) Angaben können sich nachteilig für Sie auswirken. Ein Beihilfeantrag ist ein offizielles Dokument. Sie bestätigen mit Ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben.
Muss ich Originale oder Belegkopien einreichen?
Bitte reichen Sie immer Belegkopien ein. Da die Bearbeitung ausschließlich anhand der digitalisierten Daten erfolgt, ist aus technischen und organisatorischen Gründen eine Rücksendung der eingereichten Belege nicht mehr möglich.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Der Beihilfebescheid wird in der Regel innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Antrages bei der BBZ erstellt. Wir bemühen uns diese Frist durchgehend einzuhalten und nach Möglichkeit die eingehenden Anträge noch schneller zu bearbeiten.
Kann ich dazu beitragen, dass mein Antrag schneller bearbeitet wird?
Ja, indem Sie nicht zu den saisonalen Hochzeiten einreichen. Viele Beihilfeberechtigte reichen Ihre Belege einmal zum Jahresende gesammelt ein. Wir empfehlen daher, Ihre Anträge regelmäßig bei uns einzureichen, damit Sie von kürzeren Bearbeitungszeiten profitieren können. Die Einreichung in unseren digitalen Kanälen, wie der App oder dem Portal, spart außerdem die Postlaufzeit und schont die Umwelt! Alle Details dazu finden Sie hier.
Welche Möglichkeiten der Einreichung habe ich?
Sie können Ihren Antrag auf drei unterschiedlichen Wegen bei uns einreichen: entweder in Papierform per Post, via unserer App oder über unser Portal. Alle Details dazu finden Sie hier
Sie können hier bei jeder Einreichung von neuem frei wählen.
Sind meine Daten sicher?
In unserem Unternehmen ist Datenschutz ein zentrales Thema, nicht nur weil wir sensible Gesundheitsdaten verarbeiten. Unsere Mitarbeitenden sind nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und nach dem Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche (DSG-EKD) verpflichtet und werden regelmäßig durch unseren Datenschutzbeauftragten geschult.
Im Sinne einer sparsamen Datenhaltung speichern wir nur die für die Beihilfeabrechnung notwendigen Daten. Die Datenlöschung und die Vernichtung der bei der BBZ archivierten Daten und Dokumente erfolgen auf der Grundlage des jeweiligen Beihilferechts, sofern uns Ihre Dienststelle keine davon abweichenden schriftlichen Vorgaben macht.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen geben wir nur den beihilfeberechtigten Personen selbst Auskunft. Falls Sie Rückfragen zu Anträgen Ihrer beihilfeberechtigten Angehörigen oder Betreuten haben, benötigen wir eine schriftliche Vollmacht, bevor wir Ihnen eine Auskunft erteilen dürfen.
Im Rahmen unserer Dienstleistung für Ihre Dienststelle erbringen wir eine sogenannte „Datenverarbeitung im Auftrag“. Vor diesem Hintergrund führen die Datenschutzbeauftragten aus dem Kreis der größten Kunden der BBZ jährlich vor Ort eine gemeinsame Prüfung unserer Datenschutzmaßnahmen durch.
Für Rückfragen zum Thema Datenschutz steht Ihnen unser Datenschutzbeauftragter, Herr Siegfried Baske, jederzeit zur Verfügung: datenschutz(at)bbz-beihilfe.de.
Wie kann ich die BBZ erreichen?
Für telefonische Rückfragen zu laufenden Beihilfeanträgen sind wir Montag bis Mittwoch von 13.00 bis 16.00 Uhr, Donnerstag von 13.00 bis 17.00 Uhr und Freitag von 11.00 bis 13.00 Uhr erreichbar.
Die direkte Durchwahl Ihrer Beihilfesachbearbeiters bzw. Ihrer Behilfesachbearbeiterin finden Sie auf Ihrer letzten Beihilfeabrechnung. Alternativ erreichen Sie uns über unsere Zentrale unter 06322 9463–0 oder per Mail an info(at)bbz-beihilfe.de
Bitte halten Sie bei Rückfragen Ihre Beihilfepersonalnummer bereit. Diese finden Sie auf Ihrem Antragsvordruck oder der letzten Beihilfeabrechnung.
Wir bitten um Verständnis, dass wir aus datenschutzrechtlichen Gründen nur den beihilfeberechtigten Personen selbst Auskunft geben dürfen. Falls Sie Rückfragen zu Anträgen Ihrer beihilfeberechtigten Angehörigen oder Betreuten haben, dürfen wir nur bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht Auskünfte erteilen.
Bitte beachten Sie, dass die BBZ zwischen Weihnachten und Neujahr und an den Brückentagen zu den gesetzlichen Feiertagen in Rheinland Pfalz jeweils den Betrieb geschlossen hat.
Warum erhält man in einigen Fällen die Beihilfeauszahlung und den Bescheid nicht zeitgleich?
Der Zeitpunkt der Gutschrift auf Ihrem Konto und der Zustellung des Bescheids hängt davon ab, ob Ihre Dienststelle die Beihilfe selbst auszahlt oder die BBZ als Dienstleister die Auszahlung durchführt. In letzterem Fall zahlen wir für Ihre Dienststelle die Beihilfe zu dem Zeitpunkt aus, zu dem wir einen Geldeingang von Ihrer Dienststelle zu verzeichnet haben. In einigen Fällen haben Dienststellen ein Guthaben auf ihr Einzeltreuhandkonto eingezahlt, um die Auszahlung an ihre Beihilfeberechtigten zu beschleunigen. In diesen Fällen zahlen wir die Beihilfe direkt aus, sobald der Bescheid erstellt wurde.
Dies hat zur Folge, dass zwei bis drei Arbeitstage zwischen dem Eingang des Bescheids und der Auszahlung liegen können.
Wo finde ich auf meinem Bescheid eine Begründung für die Kürzung oder Ablehnung ?
Bitte schauen Sie zunächst auf die Rückseite Ihres Beihilfebescheids (Leistungsabrechnung). Dort werden die Gründe für eine Ablehnung oder Kürzung erläutert.
Welches Datum meiner Belege ist maßgebend für die Verjährungsfrist?
Für eine Verjährung ist das Rechnungsdatum bzw. das Bezugsdatum der Medikamente, Hilfsmittel etc. maßgebend.
Unter welchen Voraussetzungen kann ich für nicht selbst beihilfeberechtigte Ehegatten*innen/eingetragene Lebenspartner*innen Beihilfen geltend machen?
Aufwendungen für Ehegatten*innen oder Lebenspartner*innen sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz einen bestimmten Betrag nicht übersteigt. Die Höhe dieses Betrags ist abhängig vom Beihilferecht, dies kann dem jeweiligen Beihilfeantrag entnommen werden.
Bitte beachten Sie, dass in manchen Beihilferechten die Vorlage eines aktuellen Einkommensnachweises (Einkommensteuerbescheids) verpflichtend ist. In diesen Fällen erhalten Sie mit Ihrer Abrechnung einen Hinweis zur Vorlage eines aktuellen Einkommensnachweises.
Um Aufwendungen für Ihre*n Lebenspartner*in berücksichtigen zu können, benötigen wir eine beglaubigte Urkunde über die eingetragene Lebenspartnerschaft.
Muss ein Heil- und Kostenplan bei einer kieferorthopädischen Behandlung vorab eingereicht werden?
Ja, die Kosten für kieferorthopädische Leistungen können nur gewährt werden, wenn die Beihilfestelle die Notwendigkeit der Behandlung vor Beginn auf der Grundlage eines Heil- und Kostenplanes anerkannt hat.
Muss ein Heil- und Kostenplan bei einer Zahnbehandlung vorab eingereicht werden?
Nein, für konservierende Zahnbehandlungen und Zahnersatz benötigen Sie keine vorherige Anerkennung durch die Beihilfestelle.
Was muss ich bei Implantaten beachten?
Aufwendungen für implantologische Leistungen, einschließlich der vorbereitetenden und ergänzenden Maßnahmen, sind nur bei Vorliegen bestimmter Indikationen beihilfefähig. Hier empfehlen wir einen Heil- und Kostenplan vorab einzureichen.
Wie beantrage ich Rehabilitationsmaßnahmen und Kuren?
Zur Beantragung einer Kur- bzw. Rehabilitationsmaßnahme muss ein formloser Antrag des Beihilfeberechtigten an die Beihilfefestsetzungsstelle mit einem ärztlichen Attest, aus der die Diagnose/n, die Notwendigkeit einer ambulanten bzw. stationären Heilmaßnahme und evtl. der Heilkurort bzw. das Sanatorium hervorgehen, eingereicht werden.
Diese Unterlagen werden dann an das zuständige Gesundheitsamt oder den Betriebsarzt zur Überprüfung weitergeleitet.
Wie beantrage ich eine Anschlussheilbehandlung?
Zur Befürwortung der im Anschluss an den stationären Krankenhausaufenthalt ggf. notwendigen stationären oder ambulanten Rehabilitationsmaßnahme (Anschlussheilbehandlung) bitten wir um Zusendung eines entsprechenden Antrages seitens der Sozialstation des Krankenhauses mit Angabe der Einrichtung, in der die Anschlussheilbehandlung durchgeführt werden soll.
Wann kann eine ambulante Psychotherapie als beihilfefähig anerkannt werden?
Zur Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Behandlungen ist ein Gutachterverfahren und die förmliche Anerkennung durch die Beihilfestelle erforderlich (Voranerkennungsverfahren).
Wenden Sie sich bitte direkt an uns und lassen sich die nötigen Vordrucke zusenden.
Sie möchten uns
telefonisch erreichen?
Die direkte Durchwahl Ihres Beihilfesachbearbeiters finden Sie auf Ihrem letzten Beihilfebescheid, alternativ erreichen Sie uns über unsere Zentrale unter 06322 9463–0 oder per Mail an info@bbz-beihilfe.de
Bitte geben Sie bei Rückfragen immer den Namen Ihres BBZ-Beihilfesachbearbeiters / Ihrer BBZ-Beihilfesachbearbeiterin und Ihre Beihilfepersonalnummer an. Sie können den Namen und diese Nummer Ihrem Antragsvordruck oder dem letzten Beihilfebescheid entnehmen.
Sie haben die Möglichkeit, sich einen vorausgefüllten Beihilfe-Antrag zusenden zu lassen. Füllen Sie dazu einfach online unser Anforderungs-Formular aus.
T. 06322 9463–0
Montag – Mittwoch
von 8:00 bis 12:00 Uhr
und 13:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag
von 8:00 bis 12:00 Uhr
und 13:00 bis 17:00 Uhr
Freitag
von 8:00 bis 13:00 Uhr